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   BSG, 23.02.2023 - B 8 SO 2/22 R   

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https://dejure.org/2023,2929
BSG, 23.02.2023 - B 8 SO 2/22 R (https://dejure.org/2023,2929)
BSG, Entscheidung vom 23.02.2023 - B 8 SO 2/22 R (https://dejure.org/2023,2929)
BSG, Entscheidung vom 23. Februar 2023 - B 8 SO 2/22 R (https://dejure.org/2023,2929)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • REHADAT Informationssystem (Volltext/Leitsatz/Kurzinformation)

    Zuerkennung des Merkzeichens "G"

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anspruch eines Leistungsempfängers auf höhere Grundsicherungsleistungen aufgrund Zuerkennung des Merkzeichens "G"; Erforderlichkeit von tatsächlichen Feststellungen; Aufhebung des Urteils und Zurückverweisung der Sache an das LSG aufgrund Revision; Anspruch auf ...

  • datenbank.nwb.de

Sonstiges

  • Bundessozialgericht (Terminmitteilung)

    R. D. ./. Landrat des Kreises Segeberg

    Sozialhilfe - Hilfe zur Pflege - stationäre Einrichtung - notwendiger Lebensunterhalt - Mehrbedarf - Merkzeichen G - weiterer notwendiger Lebensunterhalt

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (7)

  • BSG, 23.03.2021 - B 8 SO 16/19 R

    Anspruch auf Leistungen der Hilfe zur Pflege nach dem SGB XII Anforderungen an

    Auszug aus BSG, 23.02.2023 - B 8 SO 2/22 R
    Der Bedarf an notwendigem Lebensunterhalt als in die stationäre Leistung eingeschlossener Bedarf gemäß § 27b Abs. 1 Satz 1 SGB XII entspricht als "Rechenposten" insgesamt dem Umfang der Leistungen der Grundsicherung nach § 42 Nr. 1, 2 und 4 SGB XII (idF des Gesetzes zur Änderung des SGB XII vom 20.12.2012, BGBl I 2783; vgl BSG vom 23.3.2021 - B 8 SO 16/19 R - BSGE 132, 41 = SozR 4-3500 § 27b Nr. 2, RdNr 21; BSG vom 20.4.2016 - B 8 SO 25/14 R - BSGE 121, 129 = SozR 4-3500 § 92 Nr. 2, RdNr 15) .

    Der Leistungsberechtigte ist wegen der Deckung solcher Bedarfe dagegen nicht auf den angemessenen Barbetrag zur persönlichen Verfügung zu verweisen (vgl zu Bedarfen der Mobilität bereits BSG vom 23.3.2021 - B 8 SO 16/19 R - BSGE 132, 41 = SozR 4-3500 § 27b Nr. 2, RdNr 37) .

    Er dient zudem (nur) der Erfüllung persönlicher Bedürfnisse neben den in der Einrichtung selbst erbrachten Leistungen und ist als "kleines Spiegelbild" derjenigen Bedarfsteile, die bezogen auf den Regelbedarf überhaupt in den Deckungsbereich der stationären Einrichtung fallen, kein Auffangbecken für alle weiteren Bedarfe des Lebensunterhalts (vgl BSG vom 23.8.2013 - B 8 SO 17/12 R - BSGE 114, 147 = SozR 4-3500 § 92a Nr. 1, RdNr 36; zum Ganzen auch BSG vom 23.3.2021 - B 8 SO 16/19 R - BSGE 132, 41 = SozR 4-3500 § 27b Nr. 2, RdNr 25 ff; Bieback, jurisPR-SozR 25/2021 Anm 5) .

    Erst wenn im Einzelnen die konkret von der Einrichtung angebotenen Leistungen, die gerade die Bedarfe des Mehrbedarfs bei Zuerkennung des Merkzeichens "G" abdecken sollen (Unterstützungsleistungen, Mobilitätshilfen etc), ermittelt sind, lässt sich entscheiden, ob unter Berücksichtigung des Wunsch- und Wahlrechts der Klägerin mit diesem Angebot der Mehrbedarf vollständig abgedeckt ist (vgl zur Höhe des Barbetrags BSG vom 23.3.2021 - B 8 SO 16/19 R - BSGE 132, 41 = SozR 4-3500 § 27b Nr. 2, RdNr 26) .

  • BSG, 23.08.2013 - B 8 SO 17/12 R

    Sozialhilfe - Eingliederungshilfe - stationäre Unterbringung - weiterer

    Auszug aus BSG, 23.02.2023 - B 8 SO 2/22 R
    Über die im Bescheid vom 9.9.2015 zugleich verfügte Bewilligung von Eingliederungshilfe (Übernahme und Zahlung der Kosten für die Unterbringung in der stationären Einrichtung) ist dagegen nicht zu befinden; die von der Klägerin (bezogen auf die Zeit ab dem 1.10.2015) von Beginn an vorgenommene Beschränkung des Streitgegenstands war zulässig (vgl Bundessozialgericht vom 23.8.2013 - B 8 SO 17/12 R - BSGE 114, 147 = SozR 4-3500 § 92a Nr. 1, RdNr 12 mwN) .

    Von der Verantwortung für die Existenzsicherung kann sich der Träger der Sozialhilfe nicht dadurch freizeichnen, dass der Leistungsberechtigte darauf verwiesen wird, eine entsprechende Betreuung von der Einrichtung einzufordern oder sich gar mit der Einrichtung zivilrechtlich auseinanderzusetzen (vgl bereits BSG vom 23.8.2013 - B 8 SO 17/12 R - BSGE 114, 147 = SozR 4-3500 § 92a Nr. 1, RdNr 40-41) .

    Er dient zudem (nur) der Erfüllung persönlicher Bedürfnisse neben den in der Einrichtung selbst erbrachten Leistungen und ist als "kleines Spiegelbild" derjenigen Bedarfsteile, die bezogen auf den Regelbedarf überhaupt in den Deckungsbereich der stationären Einrichtung fallen, kein Auffangbecken für alle weiteren Bedarfe des Lebensunterhalts (vgl BSG vom 23.8.2013 - B 8 SO 17/12 R - BSGE 114, 147 = SozR 4-3500 § 92a Nr. 1, RdNr 36; zum Ganzen auch BSG vom 23.3.2021 - B 8 SO 16/19 R - BSGE 132, 41 = SozR 4-3500 § 27b Nr. 2, RdNr 25 ff; Bieback, jurisPR-SozR 25/2021 Anm 5) .

  • BSG, 14.12.2017 - B 8 SO 16/16 R

    "Taschengeld" für Untersuchungsgefangene in Höhe des "Barbetrags"

    Auszug aus BSG, 23.02.2023 - B 8 SO 2/22 R
    § 27b Abs. 1 Satz 1 SGB XII liegt die Wertung zugrunde, dass der notwendige Lebensunterhalt in einer stationären Einrichtung, in der die Gesamtverantwortung des Einzelnen für seine tägliche Lebensführung aufgehoben ist, von der Einrichtung zum größten Teil nach anderen Vorschriften als dem Dritten Kapitel des SGB XII tatsächlich erbracht wird (BSG vom 14.12.2017 - B 8 SO 16/16 R - SozR 4-3500 § 27b Nr. 1 RdNr 25) .
  • BSG, 10.11.2011 - B 8 SO 18/10 R

    Sozialhilfe - Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung - Unterkunft und

    Auszug aus BSG, 23.02.2023 - B 8 SO 2/22 R
    Ihr Vorbringen, (auch) bei der Erbringung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts in einer stationären Einrichtung ergebe sich ein gesonderter Anspruch auf eine Geldzahlung daraus, dass bei ihr das Merkzeichen "G" festgestellt sei, ist unter Berücksichtigung des Meistbegünstigungsprinzips ohne Bindung an den Wortlaut so auszulegen, dass das Begehren möglichst weitgehend zum Tragen kommt (vgl nur BSG vom 10.11.2011 - B 8 SO 18/10 R - SozR 4-3500 § 44 Nr. 2 RdNr 13 mwN) .
  • BSG, 20.04.2016 - B 8 SO 25/14 R

    Sozialhilfe - Eingliederungshilfe für behinderte Menschen - Unterbringung in

    Auszug aus BSG, 23.02.2023 - B 8 SO 2/22 R
    Der Bedarf an notwendigem Lebensunterhalt als in die stationäre Leistung eingeschlossener Bedarf gemäß § 27b Abs. 1 Satz 1 SGB XII entspricht als "Rechenposten" insgesamt dem Umfang der Leistungen der Grundsicherung nach § 42 Nr. 1, 2 und 4 SGB XII (idF des Gesetzes zur Änderung des SGB XII vom 20.12.2012, BGBl I 2783; vgl BSG vom 23.3.2021 - B 8 SO 16/19 R - BSGE 132, 41 = SozR 4-3500 § 27b Nr. 2, RdNr 21; BSG vom 20.4.2016 - B 8 SO 25/14 R - BSGE 121, 129 = SozR 4-3500 § 92 Nr. 2, RdNr 15) .
  • BSG, 08.12.2022 - B 8 SO 11/20 R

    Übernahme der Beschaffung eines Passes als Zuschuss gemäß dem SGB XII ;

    Auszug aus BSG, 23.02.2023 - B 8 SO 2/22 R
    Wegen der fehlenden Verweisung in § 42 SGB XII werden diese Bedarfe auch ggf dem Grunde nach Grundsicherungsberechtigten als Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt, nicht als solche der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach §§ 41 ff SGB XII gewährt (vgl zuletzt BSG vom 8.12.2022 - B 8 SO 11/20 R - RdNr 14, zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen mwN; Kirchhoff in Hauck/Noftz, SGB XII, K § 42 RdNr 15, Stand Februar 2022) .
  • BSG, 29.09.2009 - B 8 SO 5/08 R

    Sozialhilfe - Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung - gehbehinderter

    Auszug aus BSG, 23.02.2023 - B 8 SO 2/22 R
    Das gilt auch für behinderungsbedingte Bedarfe wegen eines eingeschränkten Gehvermögens, wie ihn der Mehrbedarf nach § 30 Abs. 1 SGB XII, der zusätzlich an das Alter bzw die (bislang von den Beteiligten bei der Klägerin unterstellte, aber vom LSG nicht überprüfte) vollständige Erwerbsminderung geknüpft ist, umschreibt (dazu BSG vom 29.9.2009 - B 8 SO 5/08 R - BSGE 104, 200 = SozR 4-3500 § 30 Nr. 1, RdNr 16 ff) .
  • LSG Baden-Württemberg, 11.12.2023 - L 7 SO 3406/22

    Sozialhilfe - Hilfe zur Pflege - stationäre Pflege - Einkommenseinsatz -

    Für einen von § 30 Abs. 1 SGB XII erfassten, ungedeckten Mobilitätsbedarf außerhalb des Pflegeheims (vgl. dazu BSG, Urteil vom 23. Februar 2023 - B 8 SO 2/22 R -, SozR 4 (vorgesehen), juris Rdnr. 14 ff.) ist nichts vorgetragen und auch im Übrigen nichts ersichtlich.
  • LSG Baden-Württemberg, 19.10.2023 - L 7 SO 1760/21

    Behindertenrecht - Eingliederungshilfe - mobilitätsbedingter Mehrbedarfszuschlag

    Soweit der Leistungsberechtigte Bedarfe wegen seiner eingeschränkten Gehfähigkeit hatte, die außerhalb des institutionellen Angebots lagen, insbesondere bezüglich des soziokulturellen Bereichs, oder die er wegen eines fehlenden Angebots der Einrichtung selbst decken musste, waren dafür Leistungen des weiteren notwendigen Lebensunterhalts zu gewähren (BSG, Urteil vom 23. Februar 2023 - B 8 SO 2/22 R - juris Rdnr. 17).
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